Vor Bundesgericht klagten zwei Angestellte von Schweizer Unternehmen auf Lohnnachzahlungen.
Sie willigten 2011 in eine Vertragsänderung ihrer Lohnzahlung in Euro ein, im Wissen, dass ein in Schweizer Franken ausbezahlter Lohn einen höheren Eurobetrag ergeben hätte.
Die Kläger forderten die Zahlung des Differenzbetrages mit der Begründung, dass eine Diskriminierung von Angehörigen einer Vertragspartei, die sich auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, verboten sei.
Beide Vorinstanzen sprachen den Arbeitnehmern Entschädigungen zu. Das Bundesgericht hingegen gab den Unternehmen Recht und lehnte die Klage ab. Als Begründung gab das Gericht an, dass die Mitarbeitenden damals wussten, worauf sie sich einliessen und sie die besonderen Umstände wie gravierende wirtschaftliche Umstände kannten. Sie erachteten die Nachforderungen als rechtsmissbräuchlich.
(Quelle: BGE 4A_215/2017 vom 15.1.2019)
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