Eine Bank buchte CHF 45'000 vom Konto eines Kunden ohne sein Einverständnis ab.
Begründung für die Abbuchung war eine mündliche Abmachung am Telefon. Dabei verhandelte der Kunde mit der Bank über drei Hypotheken. Anschliessend schickte ihm die Bank den schriftlichen Vertrag, bei dem sie sein Altersguthaben bei der Pensionskasse als Garantie eingesetzt hatte. Der Wohnungseigentümer weigerte sich, den Vertrag zu unterschreiben. Die Bank argumentierte, dass das so am Telefon vereinbart worden sei. Basierend auf dem Gespräch buchte die Bank die Hypozinsen für mehrere Jahre ab.
Der Kunde gelangte an das Bundesgericht, das der Bank Recht gab: Auch ein am Telefon geschlossener mündlicher Vertrag ist gültig.
(Quelle: BGE 4A_409/2017 vom 17. Januar 2018)
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