Ein Arbeitnehmer klagte gegen seinen Arbeitgeber auf missbräuchliche Kündigung.
Er machte geltend, dass er an einer neuartigen Krankheit – der EMF-(Elektromagnetische Felder-) Symptomatik – leide und beschuldigte das Unternehmen, es habe die nötigen Massnahmen betreffend des WLAN-Abschaltens, der Reichweitenbeschränkung und weiteren Installationen nicht getroffen.
Das Bundesgericht urteilte zugunsten des Unternehmens und qualifizierte die Kündigung als nicht missbräuchlich. Der Mitarbeitende hatte seinen Arbeitgeber während Jahren mit seiner EMF-Krankheit beschäftigt und auf immer weitere betrieblichen Anpassungen bestanden, obwohl der Arbeitgeber bereits zahlreiche Massnahmen getroffen hatte. Die Gerichte entscheiden, dass die Voraussetzungen erfüllt waren, dass der Mitarbeitende als «schwierig» galt und deshalb die Kündigung nicht missbräuchlich war.
(Quelle: BGE 4A_13/2019 vom 9.8.2019)
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