01.12.2019
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob für den Übergang des Mietverhältnisses der Mietantritt bereits erfolgt sein muss.
Es ging um den Fall einer Liegenschaft, die verkauft worden war und bestehende Mietverträge vorlagen. Bei einem Geschäftsraum bestand ein Mietvertrag, der Mieter hatte die Miete aber noch nicht angetreten, da die Räume noch nicht bezugsbereit waren. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass auch abgeschlossene, aber noch nicht angetretene Mietverträge auf den Erwerber des Mietobjekts übergehen.
(Quelle: Urteil 4A_393/2018 vom 20. Februar 2019)
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