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Mehrwertsteuerliche Betrachtung von Dienstleistungs-Exporten

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05.09.2022

Erbringt ein Unternehmen Dienstleistungen im Ausland, so sind diese von der Mehrwertsteuer befreit.

Sie müssen auf der Mehrwertsteuer-Abrechnung unter den Ziffern 200 und 221 deklariert werden, analog Warenexporten. Die Belege und Buchungen sind gut zu doku­men­tieren, mit genauen Leistungsbe­schrei­bungen.

Als Schweizer Leistungserbringer empfiehlt es sich zu prüfen, ob die exportierte Dienst­leistung im Land des Empfängers nicht mehrwertsteuerpflichtig ist. Werden zum Beispiel Beratungen an Geschäftskunden in EU-Staaten geleistet, wird davon ausgegangen, dass diese Kunden im Staat ihrer Ansässigkeit auch mehr­wert­steuerpflichtig sind und deshalb die Bezugsteuer abrechnen. Werden die gleichen Leistungen an eine Privatperson oder an eine Institution, die nicht mehrwert­steuerpflichtig ist erbracht, muss der Schweizer Leistungserbringer selbst prüfen, ob er die erbrachte Dienstleistung nicht doch selbst im Staat des Kunden ver­steuern muss und dadurch dort mehrwertsteuerpflichtig wird. Für elektronische Dienst­leistungen kennt die EU ein vereinfachtes Verfahren, dass OSS Ab­rech­nungs­verfahren, bzw. One-Stop-Shop.


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