Werden in einem Unternehmen einem Mitarbeiter zwei oder mehr Fahrzeuge zur Verfügung gestellt, muss der Nachweis erbracht werden, dass die Verwendung von zwei Fahrzeugen unternehmerisch erforderlich ist.
Dieser Nachweis kann mittels eines Bordbuches erbracht werden. Misslingt der Nachweis, geht die Steuerverwaltung davon aus, dass es sich bei diesen Fahrzeugen um Mietobjekte handelt. Mit der Konsequenz, dass einerseits der Vorsteuerabzug auf diesen Fahrzeugen gewährt wird, andererseits aber die Umsatzsteuer auf dem Mietentgelt bezahlt werden muss.
Das Mietentgelt muss mittels Vollkostenrechnung unter Berücksichtigung der vollständigen Betriebskosten, kalkulatorischen Abschreibungen von 10% und einem Gemeinkosten- und Gewinnzuschlag ermittelt werden. Im Vergleich zur pauschalen Ermittlung des Privatanteils führt die Vollkostenrechnung zu einer Schlechterstellung
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