01.08.2018
Abendarbeit bis 23 Uhr ist nicht zuschlagspflichtig. Einen Zuschlag gibt es nur für Nachtarbeit die von 23 bis 6 Uhr dauert.
Bei vorübergehender Nachtarbeit, die weniger als 25 Nächte pro Jahr dauert, beträgt der Lohnzuschlag mindestens 25 Prozent. Bei dauernder Nachtarbeit mit über 25 Nächsten pro Jahr ist kein Lohnzuschlag geschuldet, aber der Mitarbeiter erhält 10 Prozent der Nachtarbeitszeit als zusätzliche Freizeit.
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