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Lebensgemeinschaft bedeutet nicht zusammenwohnen

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22.03.2024

Ein SBB Mitarbeiter war fünf Jahre mit seiner Lebenspartnerin zusammen und heiratete sie zwei Monate vor seinem Tod.

Die SBB-Pensionskasse verweigerte der Witwe die Rente, da das Paar nicht fünf Jahre zusammengelebt hatte.

Das Bundesgericht gab der Witwe Recht: Das Regelement der Pensionskasse verlange nicht, dass Eheleute mindestens fünf Jahre zusammenwohnen. Es reiche, wenn sie fünf Jahre eine Lebensgemeinschaft geführt hätten.

(Quelle: BGE 9C_655/2021 vom 3.2.2023)


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