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Kurzarbeitsentschädigung und Mehrwertsteuer

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01.07.2020

Die Kurzarbeitsentschädigung unterliegt nicht der Mehrwertsteuer, da sie nicht den Gegenwert einer Leistung darstellt.

 

Sie führt auch nicht zu einer Vor-steuerkürzung.


Wichtig: Auf dem Abrechnungsformular muss die Entschädigung unter «III Andere Mittelflüsse, Ziffer 910» deklariert werden.


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