01.07.2020
Die Kurzarbeitsentschädigung unterliegt nicht der Mehrwertsteuer, da sie nicht den Gegenwert einer Leistung darstellt.
Sie führt auch nicht zu einer Vor-steuerkürzung.
Wichtig: Auf dem Abrechnungsformular muss die Entschädigung unter «III Andere Mittelflüsse, Ziffer 910» deklariert werden.
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