Gemäss Steuergesetz unterliegt der Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände nicht der Vermögenssteuer und müssen in der Steuererklärung nicht deklariert werden.
Was aber nicht mehr Hausrat sein soll und was als Kunst bewertet wird, ist eine schwierige Abgrenzungsfrage.
2012 schuf das Zürcher Verwaltungsgericht mit einem Entscheid eine neue Rechtsunsicherheit. Es hat in einem Urteil ein Bild von Giovanni Giacometti, das in einer Familie vererbt wurde, neu als Vermögen und nicht als Hausrat bewertet. Das Amt verlangte u.a. Vermögens-Nachsteuer für die Zeit, in der das Bild im Haushalt an der Wand gehangen hat.
Das Gericht definierte, dass übliche Einrichtungen einer Wohnung, deren Verkehrswert CHF 150'000 überschreite, ein steuerbares Vermögen darstelle, unabhängig von der konkreten Nutzung und den finanziellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen.
Zwischen den Kantonen bestehen grosse Unterschiede in der steuerlichen Behandlung von Kunst. Im Kanton Genf sind kunst- und wissenschaftliche Sammlungen ausdrücklich von der Vermögenssteuer befreit, ausser sie dienen der Spekulation. Bezüglich der Erbschaftssteuer befreien die meisten Kantone den Hausrat, nicht aber der Kanton Zürich.
Auch herrscht Unsicherheit hinsichtlich der Schätzung des Wertes eines Kunstgegenstandes. Der Versicherungswert wird gerne von den Steuerbehörden als Massstab hinzugezogen. Häufig aber übersteigt der Versicherungswert den Verkehrswert, da ersterer die Kosten einer Wiederbeschaffung widerspiegelt. Kunstexperten gehen davon aus, dass der Verkehrswert vieler Kunstwerke deutlich unter dem Versicherungswert liegt. Der Steuerpflichtige könnte also ein Gutachten in Auftrag geben, das beweist, dass der Verkehrswert unter dem Versicherungswert liegt. Die Steuerbehörde des Kanton Baselland rechnet pauschal mit der Hälfte des Versicherungswertes.
Für Kunstbesitzer empfiehlt es sich, Kunstwerke zu deklarieren. Steuerbehörden in den meisten Kantonen anerkennen, dass Kunst mit einem grossen Unsicherheitsfaktor behaftet ist.
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