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Kündigungsandrohung auch auf Französisch rechtsgültig

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01.04.2018

Ein Geschäftsmieter war mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug.

Die Vermieterin mahnte die Mieter und drohte die Kündigung an. Der Brief war auf Französisch geschrieben. Die Mieter zahlten nicht, darauf kündigte die Vermieterin den Mietvertrag wegen Zahlungsverzug. Dagegen wehrten sich die Mieter. Sie argumentierten, die Kündigung sei unwirksam, weil die Mahnung mit Androhung der Kündigung auf Französisch und nicht auf Deutsch erfolgt sei. Das Bundesgericht sieht das anders: Das Verhalten der Mieter sei widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, weil bereits der Mietvertrag auf Französisch verfasst war.

(Quelle: BGE 4A_9/2017 vom 6. März 2017)


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