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Kündigung aufgrund schwierigen Charakters nicht missbräuchlich

12.01.2017

Eine Bank kündigte einer Kadermitarbeitern und ihrem Vorgesetzten, nachdem sie sich in verschiedenen Konfliktsituationen mit ihrem Vorgesetzten aggressiv verhalten hatte.

Die Kadermitarbeiterin leitete Klage gegen die Bank wegen missbräuchlicher Kündigung ein. Sie stellte sich auf den Standpunkt, die Kündigung sei einzig erfolgt, weil sie sich über ihren Vorgesetzten beschwert hatte. Nach Auffassung der Gekündigten hätte die Bank den Vorgesetzten entlassen oder sie versetzen müssen statt beide zu entlassen.

Nachdem alle Gerichte die Klage abgewiesen hatten, entschied sich auch das Bundesgericht für eine Abweisung. Als Angehörige des höheren Kaders sei es problematisch, einen schwierigen Charakter zu haben. Das unangebrachte Verhalten der Kadermitarbeiterin gegenüber ihren Mitarbeitern und dem Vorgesetzten sei auf den Charakter von ihr zurückzuführen. Eine Versetzung hätte gemäss Bundesgericht keinen Einfluss auf den Charakter von der Mitarbeiterin gehabt. Der Kündigungsentscheid der Bank sei daher nicht zu beanstanden.

(Quelle: BGE 4A_130/2016 vom 25.08.2016)


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