05.02.2018
Bei Kryptowährungen wie Bitcoin und ähnlichen war es bis anhin nicht klar, wie sie steuerlich zu behandeln sind.
Der Kanton Zürich hat jetzt einen kompakten Praxishinweis veröffentlicht, die Kantone Luzern und Zug haben ähnliche Hinweise publiziert. Unterschiedliche Auffassungen gibt es vor allem bei der Bewertung der Währung, bei der jeder Kanton andere Grundlagen heranzieht.
Das Wichtigste aus der Mitteilung des Steueramts Kanton Zürich:
- Guthaben in Kryptowährungen unterliegen der Vermögenssteuer. Sie sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis als "übrige Guthaben" zu deklarieren.
- Der Nachweis hat mit einem Ausdruck der digitalen Brieftasche zu erfolgen.
- Für die Bewertung von Bitcoins publiziert die ESTV einen Jahresendsteuerkurs. Andere Kryptowährungen sind zum Jahresschlusskurs der für diese Währung gängigsten Börsenplattform zu deklarieren.
- Das Schürfen (Mining) von Kryptowährungen durch Zurverfügungstellung von Rechenleistung gegen Entgelt durch eine natürliche Person führt bei dieser zu steuerbarem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
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