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Konventionalstrafen im Arbeitsvertrag müssen präzise formuliert sein

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01.06.2019

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob es die Klage gegen eine Ärztin gutheissen soll. Die Ärztin wurde unter anderem angeklagt, gegen das Konkurrenzverbot verstossen zu haben.

 

Das Bundesgericht gab der Ärztin Recht mit der Begründung, dass in ihrem Arbeitsvertrag mit Konkurrenzverbot die Bestimmungen zu wenig genau formuliert gewesen waren. Die Tatbestände, welche unter Strafe gestellt werden sollen, müssen im Arbeitsvertrag klar umschrieben sein und die Höhe der Strafe muss bestimmt und verhältnismässig sein. Eine Regelung, wonach jegliche Zuwiderhandlung gegen den Arbeitsvertrag unabhängig von der Art und Schwere der Vertragsverletzung mit einer Konventionalstrafe sanktioniert werden soll, genüge dem Bestimmtheitserfordernis klar nicht.

(Quelle:  BGE 4A_579/2017; 4A_581/2017)


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