16.08.2016
Ein eventuelles Konkurrenzverbot tritt auch bei einer Kündigung während der Probezeit in Kraft.
Es ist aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen verbindlich: Der Arbeitnehmer muss vertieften Einblick in den Kundenkreis oder in die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens haben. Und die Verwendung dieser Kenntnisse müsste dem ehemaligen Arbeitgeber erheblich schaden können. Dieses Schädigungspotenzial wird bei einer Kündigung in der Probezeit schwer nachzuweisen sein.
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