Das Kinder-Überraschungs-Ei landete beim Bundesgericht wegen eines falschen Mehrwertsteuersatzes.
Ferrero Schweiz AG wählte für das Überraschungs-Ei den reduzierten Steuersatz, da die Oberzolldirektion bei der Einfuhr das Ei als Warenkombination deklarierte, das zu mehr als 90 Prozent aus Lebensmittel besteht. Ferrero verliess sich auf die Einschätzung der Zolldirektion und fragte nicht bei der Steuerverwaltung nach.
Fünf Jahre später teilte die Steuerverwaltung Ferrero mit, sie habe zu Unrecht nach dem reduzierten Mehrwertsteuersatz abgerechnet und müsse die Differenz zum Normalsteuersatz samt Verzugszins nachzahlen.
Das Bundesgericht hatte schlussendlich über die Schokoladen-Eier Geschichte zu entscheiden. Ein Überraschungsei besteht aus drei Teilen: der Schokolade, dem Spielzeug und der Vermittlung eines Überraschungseffekts argumentierte das Gericht. Diese Komponenten sind untrennbar miteinander verbunden. Weil beim Kauf eines Eis die Freude am Spielzeug und der Überraschung im Vordergrund steht, gilt auf das Überraschungsei der Normalsteuersatz von 7.7 Prozent.
Fazit: Bei Unsicherheiten stets Fachpersonen und die Steuerverwaltung direkt anfragen.
(Quelle: BGer 2A.256/2003 // BGer 2A.182/2004)
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