23.11.2022
Das Jahr 2022 dürfte für viele Unternehmen nicht nur als erfolgreiches Jahr in Erinnerung bleiben – leider.
Deshalb ist den Regeln der Verlustverrechnung gebührend Achtung zu schenken. Zuerst müssen Verluste mit dem Gewinnvortrag, dann mit den freiwilligen Gewinnreserven verrechnet werden. Dann noch verbleibende Verluste können (müssen aber nicht) anschliessend mit der gesetzlichen Gewinnreserve und zuletzt mit der gesetzlichen Kapitalreserve verrechnet werden (Art. 674 OR). Zu beachten ist, dass die Verrechnung resp. die Erfassung als Abzugsposten im Eigenkapital (eine Aktivierung von Verlustvorträgen ist nicht statthaft) keine Auswirkungen auf die steuerlichen Verlustverrechnungsmöglichkeiten hat.
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