Im Rahmen eines Urteils hat das Bundesgericht die Behandlung von nicht in Rechnung gestellten Arbeiten (Vorräte) und aktiven Rechnungsabgrenzungen geklärt.
Die zeitliche Abgrenzung von final erbrachten Leistungen, die noch nicht fakturiert wurden, führt unter anderem zur aktiven transitorischen Abgrenzungen in der Höhe des in Rechnung zu stellenden Betrags exkl. MWST. Lieferungen und Leistungen, die am Bilanzstichtag erbracht waren und damit Anspruch auf eine Gegenleistung verleihen, ohne dass sie bis zum Bilanzstichtag fakturiert worden sind, gehören nach dieser Auslegung betriebswirtschaftlich dem bis zum Bilanzstichtag laufenden Geschäftsjahr an. Um diese zeitliche Zuweisung auch buchhalterisch sicherzustellen, ist "Ertragsnachtrag" nach OR zum Gegenstand einer aktiven Rechnungsabgrenzung zu machen (sog. «antizipative Aktiven»). Nur weder abgeschlossene noch fakturierten Dienstleistungen sind buchhalterisch den Vorräten gleichgestellt und zu Anschaffungskosten zu bewerten.
(Quelle: BGE 2C_632/2022 vom 13.09.2022)
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