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Inhaberaktien seit 1. November 2019 nur noch beschränkt gültig

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01.12.2019

Am 1. November 2019 trat das Bundesgesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke in Kraft.

 

Von den Gesetzes-Neuerungen sind rund 57'000 Unternehmen betroffen. Das Gesetz legt folgendes fest:

  • Inhaberaktien sind ab 1. November 2019 nur noch zulässig, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet hat.
  • Am 1. Mai 2021 werden unzulässige Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt.
  • Aktionäre, die ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen und deren Aktien umgewandelt worden sind, können innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes gerichtlich ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft beantragen. Aktien von nicht gemeldeten Aktionären werden am 1. November 2024 nichtig.
  • Aktionäre und Gesellschafter, welche die wirtschaftlich berechtigten Personen nicht melden, und Verwaltungsräte und Geschäftsführer, die das Aktienbuch, das Anteilbuch oder das Verzeichnis über die an Aktien wirt-schaftlich berechtigten Personen nicht führen, werden gebüsst.
  • Rechtseinheiten mit Hauptsitz im Ausland und tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz sind verpflichtet, am Ort der tatsächlichen Verwaltung ein Verzeichnis ihrer Inhaber zu führen.
  • Führung des Aktienbuches: In der Übergangsbestimmung wird die Führung eines Aktienbuches verlangt. Die Gesellschaft muss nach der Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien diejenigen Aktionäre eintragen, die Meldepflicht erfüllt haben. In das Aktienbuch wird ausserdem eingetragen, welche Aktionäre der Meldepflicht nicht nachgekommen sind und dass diese die mit ihren Aktien verbundenen Rechte nicht ausüben können.

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