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Hohe Geldflüsse müssen plausibilisiert sein

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05.02.2018

Vor Bundesgericht klagte ein Ehepaar, dem das Steueramt CHF 142'000 Einkommen aufgerechnet hat.

Das Steueramt prüfte im Rahmen der eingereichten Steuererklärung Vermögenszuwachs und Einkommen und kam zum Schluss, dass für den Kauf von verschiedenen Motorfahrzeugen kein Einkommen zur Verfügung gestanden hatte. Das Vermögen wurde dafür auch nicht gebraucht. Der Fehlbetrag von CHF 142'000 wurde deshalb als Einkommen berechnet. Das Ehepaar argumentierte, dass es vom Vater des Ehemannes ein Bar-Darlehen aus dem Ausland von CHF 270'000 für den Kauf der Fahrzeuge erhalten habe. Leider ohne Beleg.

Das Gericht entschied, dass ein nicht zu verzinsender und nicht zu tilgender Betrag von CHF 270'000 in bar überreicht wird, ohne dass dies in irgendeiner Form schriftlich festgehalten wird, auch zwischen Eltern und Kindern als höchst unüblich gilt. In diesem Fall muss deshalb die steuerpflichtige Person beweisen, dass die Behauptung der Steuerbehörde falsch ist.

Das Ehepaar war nicht in der Lage, die Bar-Darlehensgewährung zu beweisen und hatte den Betrag zu versteuern.

(Quelle: BGE 2C_183/2017 vom 06.03.2017)


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