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Höhere Anforderungen an Zahlungen ans Ausland für geschäftsmässige Aufwände

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01.11.2020

Bei Zahlungen an ausländische Vertragspartner gelten die üblichen Regeln für den Nachweis der geschäftsmässigen Begründung des verbuchten Aufwandes.

Dazu gehört:

  • Die Aufwendungen müssen begründet und belegt werden. Dies gilt auch für immaterielle Werte wie Patente, Rechte und ähnliches.
  • Falls Aufwände zugunsten von Gesellschaftern oder nahe stehenden Dritten gemacht werden, gilt wie in der Schweiz der Drittvergleich. Als nahestehende Dritte gelten auch Personen, die die Abwicklung der Geschäfte der schweizerischen Gesellschaft im Ausland erledigen.

An Zahlungen ins Ausland sind zu beachten, dass die wahren Begünstigten und die genauen Leistungen genannt werden. Aufwendungen zu Gunsten von Gesellschaften in Steueroasen und Zahlungen auf Bankkonti ohne Offenlegung der wahren Leistungsempfänger gelten als nicht geschäftsmässig begründet. Weniger Augenmerk wird bei Zahlungen an Empfänger mit Domizil in Staaten, mit denen die Schweiz den automatischen Informationsaustausch (AIA) abgeschlossen hat, gerichtet.

Die Schweizer Steuerbehörden können bei Geschäften mit ausländischen Vertragspartnern die Informationen auf dem Weg der Amtshilfe zu beschaffen. Oft sind diese Amtshilfeverfahren aber nicht möglich oder ergebnislos. Darum gelten bei Auslandgeschäften die Grundsätze zur erhöhten Mitwirkungspflicht. Kommt das steuerpflichtige Unternehmen dieser erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nach, werden die Aufwände in diesem Umfang steuerlich nicht anerkannt. Schlimmstenfalls legen die Steuerbehörden die Steuerfaktoren nach Ermessen fest.


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