23.07.2021
Der Verwaltungsrat haftet für den Schaden persönlich und solidarisch und kann mit einer Busse von bis CHF 100'000 bestraft werden.
Unternehmen, die einen COVID-19 Kredit aufgenommen haben, ist es untersagt, folgende Transaktionen durchzuführen:
- Ausschüttungen von Dividenden und Tantiemen: Damit sind auch «willkürliche» Bonus-Zahlungen an mitarbeitende Eigentümer gemeint. Boni, die arbeitsvertraglich schon vor Aufnahme des Kredits festgelegt worden sind, sind erlaubt.
- Zurückerstatten von Kapitaleinlagen.
- Gewährung von Aktivdarlehen oder die Refinanzierung von als Aktivdarlehen ausgestalteten Privat- und Aktionärsdarlehen. Nur Darlehen, die schon vor Aufnahme des COVID-19 Kredits vertraglich vereinbart waren, dürfen gewährt werden.
- Kapitalherabsetzung mit Mittelabfluss.
- Übertragung von besicherten Kreditlimiten an verbundene Gesellschaften mit Sitz im Ausland.
Falls eine oder mehrere dieser Transaktionen aufgetreten sind, müssen sie unverzüglich rückgängig gemacht werden. Der Verwaltungsrat haftet für den Schaden persönlich und solidarisch. Darüberhinaus wird mit einem Bussgeld bis CHF 100'000 bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit erwirkt oder die Kreditmittel nicht bestimmungsgemäss verwendet.
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