08.11.2016
Ein Oberarzt klagte vor Bundesgericht, dass er eine Vergütung für geleisteten Bereitschaftsdienst zugute hatte.
Der Arzt war im Rahmen des Bereitschaftsdienstes verpflichtet worden, innerhalb von 30 Minuten im Spital zu sein. Die 30-Minuten-Regel erlaubte es ihm, sich frei ausserhalb des Spitals zu bewegen. Deshalb gilt dieser Bereitschaftsdienst nicht als Pikettdienst und muss nicht wie normale Arbeitszeit entschädigt werden, sondern kann mit Zulagen zum üblichen Lohn bezahlt werden.
(Quelle: BGE 8C_739/2015 vom 31.03.2016)
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