Das Bundesgericht hatte zu urteilen, ob Grundstücke eines Architekten zu seinem Privat- oder zu seinem Geschäftsvermögen zählen.
Dies ist relevant, denn bei Grundstücken im Privatvermögen kann der Pauschalabzug geltend gemacht werden, der oft höher ist als die effektiven Abzüge, die beim Geschäftsvermögen zugelassen sind.
Der Architekt besass verschiedene Grundstücke und war zeitweise als Makler tätig. Das Steueramt Schwyz qualifizierte zwei Grundstücke als Geschäftsvermögen, wodurch der höhere Pauschalabzug nicht möglich war.
Um als Geschäftsvermögen zu gelten, müssen Vermögenswerte ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Vorliegend würde es sich um Immobilienhandel handeln, der vorliegt, wenn die steuerpflichtige Person An- und Verkäufe von Liegenschaften systematisch und mit der Absicht der Gewinnerzielung vornimmt.
Im aktuellen Fall gab das Bundesgericht dem Kläger Recht: die langfristigen Mietverträge und die Finanzierung mit eigenen Mitteln widersprechen der Zuordnung als Geschäftsvermögen. Obschon der Steuerpflichtige als Liegenschaftshändler qualifiziert wurde, dürfen nicht sämtliche seiner Grundstücke dem Geschäftsvermögen zugeordnet werden. Jede der Liegenschaften muss einzeln geprüft werden, um sie zuzuordnen.
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