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Früherer Arbeitsbeginn bedeutet das Ende der Mutterschaftsentschädigung

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31.01.2025

Viele Mütter und Arbeitgeber wissen es nicht: Wenn eine Frau während ihres Mutterschaftsurlaubs wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht, endet der Anspruch auf die staatliche Mutterschaftsentschädigung sofort – unabhängig davon, wie viel sie arbeitet.

Das gilt auch für nebenberufliche Tätigkeiten im Gemeinderat, bei der Kir-chenpflege, im Verein oder einem Verwaltungsrat: Erhält die Frau für diese Tätigkeiten eine AHV-pflichtige Entschädigung wie zu Beispiel ein Sitzungsgeld, wird das als Erwerbstätigkeit gewertet und die Mutterschaftsentschädigung endet sofort, auch für die Haupttätigkeit.


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