01.04.2019
Die Leiterin einer Apotheke in Zürich kündigte unter Einhaltung ihrer Kündigungsfrist von sechs Monaten.
Einen Monat vor Ablauf wurde sie fristlos entlassen weil sie vertrauliche Informationen an ihre private E-Mail-Adresse geschickt hatte, wie zB. Rezepte von Hausspezialitäten der Apotheke und Steuerdokumente. Die Frau gelangte vor das Arbeitsgericht und argumentierte, sie hätte von zu Hause aus arbeiten wollen. Das Arbeitsgericht Zürich glaubte ihr das nicht, denn am Arbeitsplatz hatte sie die E-Mails gelöscht, und die Unterlagen standen in keinem Zusammenhang mit ihrer Arbeit. Das Gericht beurteilte die Entlassung aufgrund des Vertrauensbruchs als gerechtfertigt.
(Quelle: Arbeitsgericht Zürich, Entscheid AH160161 vom 27.2.2017)
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