28.09.2017
Ein Angestellter arbeitete seit Mai 2014 über ein Stellenvermittlungsbüro in einem Unternehmen.
Ab dem 7. Juli war er krank und meldete sich weder beim Stellenvermittler noch beim Einsatzbetrieb ab. Zwei Tage später kündigte ihm der Stellenvermittler fristlos. Der Angestellte erhielt die Kündigung am 10. Juli und legte am gleichen Tag ein Arztzeugnis vor. Dieses bescheinigte ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom 7. bis 13. Juli.
Das Bundesgericht gab dem Stellenvermittlungsbüro Recht und beurteilt die fristlose Kündigung als gerechtfertigt. Es genügt nicht, dass der Mitarbeiter bei Krankheit ein Arztzeugnis einhole. Die Abwesenheit muss dem Arbeitgeber rechtzeitig mitgeteilt werden.
(Quelle: BGE 4A_521/2016 vom 01.12.2016)
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