16.08.2016
Das Bundesgericht entschied, dass bei der Manipulation der Stempeluhr eine fristlose Entlassung gerechtfertigt sei
Es wies darauf hin, dass eine Stempeluhr-Manipulation ein schwerwiegender Verstoss gegen die Treuepflicht des Arbeitnehmers ist. Da im vorliegenden Fall keine Umstände vorhanden waren, welche die Schwere der Treuewidrigkeit relativierten, war die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Obwohl die "erschlichene" Arbeitszeit nur wenige Stunden betrug wertete das Bundesgericht den Vertrauensverlust höher als den entstandenen Schaden.
(Quelle: BGE 4A_395/2015 vom 02.11.2015)
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