26.07.2024
Vor Bundesgericht erschienen verschiedene Kläger, die eine 10-tägige Beschwerdefrist nicht eingehalten hatten.
Sie argumentierten, dass sie in Spanien und Mexiko ansässig seien und die geografische Distanz es unmöglich gemacht habe, die Beschwerde innert der Beschwerdefrist von allen unterzeichnen zu lassen.
Das Gericht liess das nicht gelten, denn bei gewissenhaftem Vorgehen hätten die Gesuchsteller ihre Beschwerde ohne Weiteres durch einen bevollmächtigten Vertreter unterzeichnen und fristgerecht einreichen lassen können.
(Quelle: BGE 2F_9/2024 vom 21.5.2024)
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