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Freistellungen sind nicht widerrufbar

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01.02.2019

Ein Anlageberater kündigte unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist.

Sein Vorgesetzter schickte ihn daraufhin nach Hause und nahm ihm Badge, Mobiltelefon und Laptop ab. Seine geschäftlichen E-Mails wurden an den Vorgesetzten weitergeleitet und er informierte die übrigen Mitarbeiter, dass sie nun seine Kunden betreuen müssten. Nach einem Monat forderte der Vorgesetzte den Anlageberater auf, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wieder zu arbeiten. Dieser lehnte ab und klagte beim Arbeitsgericht Zürich. Er bekam Recht, da er von einer unwiderruflichen Freistellung ausgehen konnte.

(Quelle: Arbeitsgericht Zürich, AH 14190 vom 14. Juni 2016)


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