03.07.2023
Für die Bilanzierung von Finanzanlagen gibt es keine eigenen Fachempfehlungen, sondern verschiedene Vorschriften.
Diese sagen folgendes aus:
- Die Haltedauer ist das Unterscheidungsmerkmal: Vermögenswerte, die nicht länger als ein Jahr gehalten werden, sind als Wertschriften im Umlaufvermögen zu bilanzieren. Alle anderen im Anlagevermögen.
- Ab 20% Beteiligung gelten Wertschriften als Beteiligung. Unter 20% werden sie den Wertschriften zugeordnet.
- Bei Wertschriften im Anlagevermögen kann zwischen einer Bewertung zu aktuellen Werten oder zu Anschaffungskosten abzüglich Wertkorrekturen gewählt werden.
- Werden Wertschriften im Umlaufvermögen aufgeführt, so sind sie zu den aktuellen Werten auszuweisen, d.h. zum Marktkurs am Bilanzstichtag.
- Liegen bei Wertschriften keine Marktkurse vor, muss die Bilanzierung eine mögliche Wertbeeinträchtigung beinhalten. Die Wertveränderung muss erfasst werden.
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