Bei Erbteilungen tritt häufig das Problem auf, dass gleich mehrere Erben ein Interesse an denselben, meist wertvollen Gegenständen eines Nachlasses haben.
Die Frage nach der gerechten Verteilung von Mobiliar und Schmuck bietet oft Anlass zu Streit. Unter Umständen gefährden solche scheinbaren Kleinigkeiten die ganze weitere Abwicklung der Erbteilung. Eine Auktion innerhalb der Erbengemeinschaft kann eine sinnvolle Lösung sein, in der die strittigen Posten unter den Erben versteigert werden.
Als Grundlage für den Auktionskatalog dient das steuerrechtliche Nachlassinventar. Darin werden alle Vermögensgegenstände aus der Erbschaft mit ihrem Verkehrswert ausgewiesen. Wertvollen Hausrat lässt man vorgängig durch einen Sachverständigen einschätzen. Aus dem Schätzungsinventar werden zunächst diejenigen Gegenstände gestrichen, für die der Erblasser Teilungsvorschriften erlassen hat. Die verbleibenden Objekte kommen in die Versteigerung.
Für das Auktionsverfahren vereinbaren die Erben verbindliche Spielregeln. So soll es beispielsweise für jedes Objekt nur einen Durchlauf geben. Den Zuschlag erhält, wer das höchste Gebot abgibt. Bietet niemand, kann der Gegenstand von jedem Erben übernommen werden, ohne dass ihm ein Sachwert angerechnet wird. Was nicht versteigert, kann für karitative Zwecke verwendet oder entsorgt werden.
Die Auktionsleitung übernimmt eine neutrale Person. Eine Auktion unter Erben findet dort statt, wo sich die zu versteigernden Gegenstände befinden.
Der Auktionator hält sämtliche Erlöse fest, damit im Anschluss an die Auktion der gegenseitige Erbausgleich berechnet werden kann. Schliesslich steht jedem Erben nur eine bestimmte Quote an der Erbschaft zu. Den Gesamtwert, für den ein Erbe Gegenstände ersteigert hat, muss er nicht in bar begleichen. Erst im Zuge der Erbteilung wird der Betrag auf seinen Erbanteil angerechnet, so dass er entsprechend weniger Geld erhält. Hat ein Erbe bei der Auktion so viele oder teure Gegenstände erworben, dass diese seinen Erbteil übersteigen, muss er den überschüssigen Betrag proportional an seine Miterben auszahlen.
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