Seit dem 1. Januar 2018 ist das teilrevidierte Mehrwertsteuer-Gesetz in Kraft.
Das Gesetz will ua. die Wettbewerbsvorteile für ausländische Unternehmen bezüglich der Mehrwertsteuer eliminieren.
Als Folge werden nicht nur ausländische Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig, sondern neu auch Unternehmen, die im Inland Leistungen erbringen oder ihren Sitz im Inland haben. Weil neu ein Unternehmen nur dann von der Steuerpflicht befreit wird, wenn der weltweite Umsatz aus steuerbaren Leistungen die Umsatzgrenze von CHF 100‘000 nicht erreicht, wird ein inländisches Unternehmen neu obligatorisch steuerpflichtig, auch wenn es nur Leistungen im Ausland erbringt.
Es empfiehlt sich, die Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuerbehörde prüfen zu lassen um keine Verfahrenspflichten zu verletzen.
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