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Erst- und einmaliger Verstoss gegen Arbeitszeitvorschriften kann strafrechtliche Konsequenzen haben

11.12.2017

Anlässlich einer Baustellenkontrolle wurde eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit und unbewilligte Sonntagsarbeit festgestellt.

Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Fribourg sprach daraufhin eine Busse aus und untersagte dem ausländischen Unternehmen, in der Schweiz ihre Dienste anzubieten. Dagegen erhob das Unternehmen Rekurs bis vor das Bundesgericht. Dieses entschied, dass die Strafe gerechtfertigt sei.

Es hielt fest, dass Verstösse gegen Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeiten nicht weniger schwer wiegen als Verstösse gegen Vorschriften über den Gesundheitsschutz und die Arbeitssicherheit. Beide Rechtsgutverletzungen seien unter Strafe gestellt. Nach Schweizer Recht bestehe die Möglichkeit, die vorsätzliche Verletzung von Vorschriften über die Arbeits- und Ruhezeit auch ohne vorgängige administrative Verwarnung strafrechtlich zu ahnden.

(Quelle: BGE 2C_150/2016 vom 22.05.2017)


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