Das Bundesgericht hat anerkannt, dass es Situationen gibt, bei denen eine Partie eine andere Partei aus böswilligen, missbräuchlichen und absichtlichen Gründen in ein Rechtsverfahren involviert.
Dabei muss es nicht einmal zum Gerichtsprozess kommen, es reicht, dass bei der angeklagten Partei ein Schaden durch Anwaltskosten entsteht.
Widerrechtlich gilt ein Verfahren, wenn von vornherein klar ist, dass es aussichtslos ist. Als Beispiel wird genannt, wer trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit Rechtsmittel gegen eine Baubewilligung einlege, um die Ausführung eines Bauvorhabens zu verzögern. Dieser Schaden kann durch einen Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden.
Die Haftung kommt nicht zum Zug, wenn es sich beim Kläger um eine leichtfahrlässige Fehleinschätzung handelt.
(Quelle: BGE 117 II 394)
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