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Entlassung von älteren Mitarbeitenden - ein Bundesgerichtsurteil setzt neue Massstäbe

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08.09.2023

Beim aktuellen Bundesgerichtentscheid räumt das Gericht erstmals ein, dass seine bisherige Rechtsprechung zur Alterskündigung zu absolut ausgefallen sein. Die Kündigungsfreiheit sei eingeschränkt worden.

Bei Kündigungen von älteren Arbeitnehmenden wenige Jahre vor der Pensionie­rung bestand oft die Gefahr, dass die Kündigung als missbräuchlich qualifiziert wird und der Arbeitgeber eine Entschädigung bezahlen muss.

Das Bundesgericht hat in diesem Urteil nun seine Absicht bestätigt, dass es den Schutz von älteren Arbeitnehmenden nicht über die Kündigungsfreiheit stellen wird. Es findet es nicht sinnvoll, wenn die Kündigungsschutzbe­stimmun­gen für ältere Mitarbeitende weiter verschärft werden, da sie auf dem Arbeitsmarkt kontraproduktiv wirken. Konkret ging es um die Kündigung eines 60-jährigen Geschäftsführers mit 37 Dienstjahren.

Obwohl das Alter, die Anzahl Dienstjahre und die verbleibende Zeit bis zur Pensionierung eine Missbräuchlichkeit unter bisheriger Rechtsprechung nahelegte, brachte das Bundesgericht vor, dass die Stellung des Arbeitsnehmers innerhalb des Unternehmens ebenfalls berücksichtigt werden müsse.

Ebenfalls erwähnt das Gericht, dass allein wegen dem Alter und der Dienstzeit nicht Apriori von einer missbräuchlichen Kündigung ausgegangen werden kann. Gerade bei der Entlassung von Geschäftsführern oder Personen mit erheblichen Entscheidungskompetenzen hat der Arbeitgeber ein hohes Interesse an grosser Kündigungsfreiheit. Weiter lehnte es das Bundesgericht auch ab, dass der Arbeitnehmende vorgängig abgemahnt oder mit den Kündigungsgründen hätte konfrontiert werden müssen, damit er sein Verhalten hätte verbessern können.

Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass eine Missbräuchlichkeit nicht gegeben ist, nur weil der Arbeitgeber nicht alle Pflichten erfüllt hat und sich nicht tadellos verhalten hat. Missbräuchlich ist eine Kündigung nur, wenn sie gegen Treu und Glauben verstösst.

(Quelle: BGE 4A_44/2021 vom 2.6.2021)


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