01.12.2020
Erhält ein Steuerpflichtiger Entschädigungen für den Strom aus seiner Photovoltaikanlage, so stellt dies Einkommen aus unbeweglichem Vermögen dar.
Es spielt dabei keine Rolle, ob die steuerpflichtige Person vorher eine Subvention dafür erhalten hat.
(Quelle: Kantonsgericht FR
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