08.11.2016
Unternehmen dürfen im Rahmen der direkten Bundessteuere Fremdkapitalzinsen als geschäftsmässig begründeten Aufwand geltend machen.
Die Unternehmenssteuerreform III sieht nun als Erweiterung die zinsbereinigten Gewinnsteuer vor.
Dies bedeutet, dass künftig neu auch kalkulatorische Zinsen auf dem Eigenkapital als Finanzierungskosten in Abzug gebracht werden können. Die Schaffung dieser Möglichkeit wird mit Opportunitätskosten begründet. Weil das im Anlagevermögen investierte Kapital nicht am Kapitalmarkt angelegt werden kann, kann ein Unternehmen deshalb keinen Zinsertrag erzielen. Die Opportunitätskosten durch den Verzicht auf einen Zinsertrag am Kapitalmarkt sollen nun steuerlich mittels kalkulatorischer Zinsen ausgeglichen werden.
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