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Eigenmietwert muss bei unentgeltlicher Überlassung versteuert werden

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13.08.2021

Die unentgeltliche Überlassung eines Hauses oder einer Wohnung an Familienmitglieder gelten als Eigennutzung des Eigentümers.

Eigennutzung liegt auch dann vor, wenn die ehemals eheliche Wohnung im Rahmen eines Schei­dungsverfahrens zur Nutzung an den anderen Ehegatten zugewiesen wird.

Daraus folgt, dass der Miteigentümer, der seinen Anteil aufgrund der Schei­dungsvereinbarung dem anderen Ehegatten überlässt, den vollen Eigen­miet­wert für einen Miteigentumsanteil als Einkommen aus unbeweglichem Ver­mögen zu versteuern hat. Gleichzeitig kann die Eigenmiete aber im gleichen Umfang als Unter­haltsbeitrag an den getrennten oder geschiedenen Ehegatten zum steuer­lichen Abzug bringen.


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