Ein Verwaltungsrat war dafür zuständig, dass im Unternehmen A Baufahrzeuge zu überhöhten Beträgen von Unternehmen, die ihm gehörten, gemietet wurden.
Für diese versteckte Gewinnausschüttung wurde der Verwaltungsrat wegen Steuerhinterziehung gebüsst.
Gleichzeitig ermittelten die Steuerbehörden auch gegen den Geschäftsführer des Einzelunternehmens wegen Beihilfe zu Steuerhinterziehung und büssten ihn.
Dagegen erhob der Verwaltungsrat Einspruch bei Gericht mit der Begründung, es dürfe niemand zweimal wegen derselben Straftat verurteilt werden.
Das Bundesgericht lehnte den Einspruch ab. Es wies darauf hin, dass im Falle der Verurteilung einer juristischen Person wegen Steuerhinterziehung zusätzlich noch die für sie handelnden Organe oder Vertreter wegen Beteiligung bestraft werden könnten. Das Prinzip, dass niemand zweimal für die gleich Straftat verurteilt werden könne, werde nicht verletzt.
Eine AG und ihre Organmitglieder seien verschiedene Rechtssubjekte, weshalb die hier verhängten Strafen unterschiedliche Personen betreffen würden.
(Quelle: BGE 2C_872/2021 vom 02.08.2022)
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