Der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter einer GmbH zahlte sich in drei Jahren Jahreslöhne von CHF 106'800, CHF 110'000 und CHF 20'880 aus.
Die Revisionsstelle der Ausgleichskasse führte eine Arbeitgeberkontrolle durch und legte das branchenübliche Gehalt des Geschäftsführers auf CHF 180'000 fest. Darauf rechnete die Revisionsstelle die entsprechenden Dividendenbeträge als Lohn auf und erhob mittels Nachzahlungsverfügungen AHV/IV/EO-Beiträge. Das Bundesgericht schützte als letzte Instanz den Entscheid der Revisionsstelle.
Danach werden das deklarierte AHV-Einkommen und das branchenübliche Gehalt einerseits zur Dividendenzahlung und dem effektiven wirtschaftlichen Wert der Aktien andererseits in Beziehung gesetzt. Aufgrund dieser Beziehung wird bestimmt, ob ein Teil der ausgeschütteten Dividende als massgebendes AHV-Einkommen aufzurechnen und darauf Beiträge zu erheben sind. Das Gericht begründete seinen Entscheid damit, dass es ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Arbeitsleistung des Geschäftsführers und den bezogenen Lohn gab.
(Quelle: BGE 9C_327/2015 vom 03.12.2015)
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