Das Bundesgericht hatte sich mit der Klage eines Arbeitnehmers zu beschäftigen, der sich bei der Bonus-Verteilung nicht gerecht behandelt gefühlt hatte.
Vier seiner hierarchisch gleichgestellten Kollegen erhielten trotz Nichterfüllung der Bedingungen einen Bonus, er nicht. Er klagte auf Gleichbehandlung.
Es müsse eine klare persönlichkeitsverletzende Schlechterstellung sein, damit die Verweigerung des Bonus als willkürliche Diskriminierung gelte, meinte das Bundesgericht. Die Verbesserung der Bedingungen für eine Gruppe von Mitarbeitenden bedeutet nicht zwangsläufig eine abwertende Geringschätzung gegenüber anderen Mitarbeitenden. Somit ist die Besserstellung eines einzelnen Arbeitnehmers oder einer Minderheit und die Benachteiligung von grösseren Gruppen oder gar ganzen Mitarbeiterkategorien nicht zu beanstanden.
Das Bundesgericht stellt somit den Grundsatz der Vertragsfreiheit über das Gleichbehandlungsgebot.
(Quelle: BGE 4A_239/2021 vom 16.12.2022)
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