In der Bilanz wird ein COVIC-19 Kredit dem Fremdkapital als übrige Verbindlichkeit zugeordnet. Für die Berechnung einer Überschuldung gilt er aber nicht als Fremdkapital, sondern als Eigenkapital.
Die Laufzeit eines COVID-19 Kredites beträgt maximal 60 Monate und gilt als verzinster Kredit. Die Bank kann während der Laufzeit Amortisationen einführen. So lange der Kredit eine Fälligkeit von mehr als 12 Monaten hat, kann er als langfristige Verbindlichkeit in der Bilanz ausgewiesen werden. Sobald Teile davon innerhalb des nächsten Jahres amortisiert werden müssen, sollten diese kommenden Amortisationen getrennt als kurzfristige Verbindlichkeiten in der Bilanz dargestellt werden. Der COVID-19 Kredit muss im Anhang des Jahresabschlusses offen gelegt werden.
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