09.07.2021
Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren sind zwei getrennte Verfahren mit unterschiedlichen Grundsätzen.
Im Strafsteuerverfahren gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung – im Zweifel für den Angeklagten. Die Steuerbehörden müssen die Schuld des Angeklagten nachweisen.
Im Nachsteuerverfahren gilt ein anderes Prinzip: Es gilt die Mitwirkungspflicht und die Beweislast für steuererhöhende Tatsachen liegt bei den Behörden, die Beweislast für steuermindernde Tatsachen beim Steuerpflichtigen.
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