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Ausschlagung der Erbschaft führt zu Konkurs der toten Person

12.01.2017

Die Ausschlagung eines Erbes bedeutet, dass die Annahme einer Erbschaft verweigert wird. Eine Ausschlagung ist an die Behörde zu richten und die Frist dafür beträgt drei Monate.

Sie kann für die Erben interessant sein, da die Erben so keine eventuellen Schulden übernehmen müssen. Wird ein Erbe von allen gesetzlichen oder testamentarisch eingesetzten Erben ausgeschlagen, gerät das Vermögen der verstorbenen Person in Konkurs. Der Nachlass wird dadurch vom Konkursamt liquidiert und für die Erben entsteht kein Aufwand. Einen allfälligen Aktivenüberschuss aus dem Nachlass erhalten die Erben trotz Ausschlagung.

Fazit: Die Ausschlagung ist auch möglich falls keine Schulden vorliegen. So können die Erben den Nachlass ohne Aufwand professionell liquidieren lassen und unter Umständen trotzdem davon profitieren.


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