16.08.2016
Unternehmen, die ausnahmeweise ihre Mitarbeiter am Sonntag arbeiten lassen, sind verpflichtet, einen Lohnzuschlag von 50 Prozent zu bezahlen.
Ausserdem ist Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden durch Freizeit auszugleichen. Das bedeutet, dass die geleistete Arbeit im gleichen Umfang mit Freizeit kompensiert werden muss.
Dauert ein Sonntagseinsatz über fünf Stunden, besteht sogar Anspruch auf einen Ersatzruhetag.
Aber aufgepasst: Wer an mehr als sechs Sonn- und Feiertagen pro Jahr arbeitet, hat keinen besonderen Lohnzuschlag zugut.
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