Ein Arbeitnehmer klagte vor Gericht wegen Kündigung zur Unzeit. Ihm wurde am 30. März 2020 persönlich bei einem Gespräch gekündigt.
Er überreichte daraufhin seinem Arbeitgeber am 1.4.2020 ein Arztzeugnis, das ihn vom 20. Februar bis zum 9. April 202 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte.
Das Bundesgericht wies die Klage auf Nichtigkeit der Kündigung ab. Es kam zum Schluss, dass das Arztzeugnis nicht als Beweis für die behauptete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der Kündigung tauge. Eine Arbeitsunfähigkeit sein zu jenem Zeitpunkt aufgrund der Akten nicht belegt. Der Mitarbeitende erwähnte bei den Gesprächsterminen weder am 28. März noch am 30. März seine angebliche Arbeitsunfähigkeit.
Auch habe der Arzt bereits in der Vergangenheit offenbar ereignisbezogen Zeugnisse ausgestellt, die zur Verlängerung der Ferien dienten. Die Kündigung ist gültig.
(Quelle: BGE 8C_607/2021 vom 19.1.2022)
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