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Arbeitszeitänderung bedarf der Zustimmung des Mitarbeitenden

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01.06.2019

Auch wenn im Arbeitsvertrag nichts über die Arbeitszeit steht, darf ein Arbeitgeber nicht per sofort Arbeitszeiten ändern.

 

Vor allem, wenn das Arbeitsverhältnis schon über einige Jahre gedauert hat, gilt die Arbeitszeit als Bestandteil des Vertrags.

Möchte der Arbeitgeber die Arbeitszeiten per sofort ändern, braucht er das Einverständnis des Mitarbeitenden. Eine einseitige Abänderung ist nicht zulässig. Ist der Mitarbeitende nicht einverstanden, muss der bisherige Vertrag aufgelöst werden und ein neuer Vertrag abgeschlossen. Solche Änderungskündigungen sind nicht missbräuchlich, wenn der Arbeitgeber damit den Arbeitsvertrag an veränderte wirtschaftliche oder betriebliche Bedürfnisse anpassen will.


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