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Keine Ansetzung von Nachfrist bei Wohnungs- und Geschäftsräumen-Übergabe nötig

11.12.2017

Gemäss Mietrecht muss der Mieter die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt.

Kommt der Mieter auf den Abgabetermin seinen Verpflichtungen nicht oder unvollständig nach, gerät er in Verzug. Sofern sich unmittelbar an das auslaufende ein neues Mietverhältnis anschliesst, ergibt sich aus den Umständen, dass der Mieter seine Rückgabeleistung (z.B. Reinigung) nicht nachträglich erbringen kann. Deshalb braucht der Vermieter keine Nachfrist anzusetzen und kann die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters zu marktüblichen Bedingungen ausführen lassen.

Der Vermieter braucht deshalb keine Nachfrist anzusetzen und ist berechtigt, die Sache auf Kosten des Mieters instand zu stellen.


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