11.11.2022
Da sich die Arbeitslosenversicherung finanziell erholt hat, fällt das sogenannte Solidaritätsprozent ab 1. Januar 2023 weg.
Das bedeutet, dass für Lohnanteile über CHF 148‘200 nicht mehr 0.5% auf der Lohnabrechnung abgezogen werden muss. Die Belastung für den Arbeitgeber von 0.5% fällt ebenfalls weg.
Gemäss der bestehenden gesetzlichen Regelung darf der Solidaritätsbeitrag so lange erhoben werden, bis das Eigenkapital des Ausgleichsfonds der ALV per Ende Jahr die Schwelle von 2.5 Milliarden übersteigt. Die aktuellen Zahlen der ALV zeigen, dass diese Grenze auf Ende 2022 erreicht wird. Damit fällt das Recht zur Erhebung des Solidaritätsprozents per 1. Januar 2023 von Gesetzes wegen automatisch weg.
zur Newsübersicht